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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

AirCom Pneumatic GmbH
Siemensstraße 18, 40885 Ratingen
(Stand: 12.05.2022)

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§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Firma AirCom Pneumatic GmbH, Siemensstraße 18, 40885 Ratingen („Verkäuferin“) und Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Käufer“).

2. Die Annahme der Auftragsbestätigung sowie die Entgegennahme von Lieferungen der Verkäuferin, gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Bedingungen auch für den Fall, dass der Käufer ein Angebot unter Zugrundelegung eigener Allgemeiner Bedingungen unterbreitet hat.

3. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Geltung entgegenstehender oder abweichender Bedingungen wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

4. Einer ausdrücklichen Zurückweisung von abweichenden Bedingungen des Käufers bedarf es nicht.

5. Zwischen den Parteien getroffene Individualabreden haben vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.

 

§ 2 Vertragsabschluss
1. Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche
Auftragsbestätigung der Verkäuferin zustande.

2. Abweichungen, Nebenabreden und mündliche Vereinbarungen sowie Vereinbarungen mit Reisenden, Vertretern und Beauftragten bedürfen bei Vertragsschluss zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin.

3. Geringe Abweichungen der gelieferten Gegenstände von der Beschreibung des Angebots oder der Auftragsbestätigung gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, soweit es sich um handelsübliche Mengen- oder Qualitätstoleranzen handelt; insbesondere im Falle von Änderungen und Verbesserungen, die auf einem technischen Fortschritt beruhen.

4. Kostenanschläge, Zeichnungen, Abbildungen und andere Unterlagen des Angebotes und der Auftragsbestätigung sind nur für den Käufer bestimmt und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie bleiben im Eigentum der Verkäuferin und unterliegen dem Urheberrecht. Auf Verlangen oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, sind sie zurückzugeben.


§ 3 Preise und Zahlung
1. Die Preislisten, Preisnotierungen und Kostenanschläge sind unverbindlich.

2. Die angegebenen Preise gelten nur für den konkreten nach Menge und Lieferzeit bestimmten Auftrag. Erfolgt
bis zur Lieferung eine Erhöhung oder Erniedrigung unserer allgemeinen Lieferpreise, so erhöht bzw. ermäßigt
sich der Preis für den einzelnen Auftrag entsprechend. Preiserhöhungen werden auf den am Markt durchgesetzten Preis beschränkt. Sofern zwischen den Parteien ein Rahmenvertrag vereinbart ist, gelten abweichend von Satz 1 und 2 dieser Ziffer die in diesem angegebenen Preise für dessen Laufzeit.

3. Sämtliche Preise sind Nettopreise und verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht, Transportversiche-rung (siehe unten, §4 Ziff.5), Zollabwicklungsgebühren, Bankgebühren und der jeweils geltenden Umsatzsteuer sowie etwaig weiterer Vertragsabwicklungskosten, sofern letztere zwischen den Parteien vereinbart sind.

4. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge nur an die Verkäuferin zu erfolgen. Sonstige Preisnachlässe, Rabatte oder Abzüge werden nicht gewährt. Ein Skonto-Abzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch unbeglichen sind.
Mangels anderweitiger Vereinbarungen kann eine Zahlung an die Verkäuferin nur gemäß den Angaben der ausge-stellten Rechnungen geleistet werden. Die Mitarbeiter der Verkäuferin, Vertreter und Reisenden sind nur bei Vor-lage einer besonderen schriftlichen Inkassovollmacht zum Inkasso berechtigt. Wechsel können nur mit vorheriger Zustimmung in Zahlung genommen werden. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt
nur zahlungshalber. Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Käufers.

5. Werden die vereinbarten Zahlungstermine überschritten, werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins fällig.

6. Die Verkäuferin ist zur Erfüllung des Vertrages so lange nicht verpflichtet, wie der Käufer seinen Pflichten nicht vereinbarungsgemäß nachkommt, insbesondere fällige Rechnungen nicht bezahlt werden. Aufrechnung oder Gel-tendmachung von Zurückhaltungsrechten aufgrund von Forderungen des Käufers, die von der Verkäuferin nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden, sind ausgeschlossen, sofern es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

7. Schuldet der Käufer nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung,
so ist der Käufer verpflichtet, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens der Verkäuferin
den Betrag in Höhe von 15% des Auftragswerts einschließlich Mehrwertsteuer als Schadenersatz zu leisten,
wenn nicht der Käufer nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden
oder wesentlich niedriger ist, als die vorgenannte Pauschale.


§ 4 Lieferung und Versand / Gefahrübergang
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Verkäuferin allein maßgebend.

2. Die Lieferung erfolgt so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von ca. acht Wochen nach Beginn der Lieferfrist. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung der Verkäuferin. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der
von dem Käufer gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben oder vor Eingang
einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt
die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Käufers voraus.

3. Alle Fälle höherer Gewalt entbinden die Verkäuferin für die Zeitdauer und den Umfang des Ereignisses von
der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Krieg
oder Kriegsgefahren, Reaktorunfälle, Epidemie- oder Pandemieereignisse, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, unvorhersehbare Betriebsstörungen oder Rohstoffverknappung, Beschränkungen der Energieversorgung durch Dritte und sonstige Ereignisse, die nicht von der Verkäuferin zu vertreten sind. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Bei dauernder Unmöglichkeit der Leistung behalten die Parteien das sofortige Recht zum Rücktritt; etwaige erbrachte Vorleistungen sind zurückzugewähren. Dies gilt auch dann, wenn derartige Umstände eintreten, nachdem der Liefertermin überschritten war.

4. Wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den
Käufer, spätestens mit Verlassen des Werkes oder des Lagers der Verkäuferin, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands auf den Käufer über, es sei denn, es ist
etwas anderes vereinbart. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Wird der Versand auf
Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf ihn über.

5. Ab einem Auftragswarenwert in Höhe von EUR 1.000,00 netto schließt die Verkäuferin auf Kosten des Käufers eine Transportversicherung in Höhe von 0,5% des Warenwertes ab. Dies findet keine Anwendung bei Selbstversicherern (SLVS-Verzichtskunden).

6. Ansprüche wegen unrichtiger und unvollständiger Lieferung aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von einer Woche nach Ankunft des Liefergegenstandes am Bestimmungsort schriftlich angezeigt werden.
 

§ 5 Abnahme und Montage
1. Versandfertig gemeldete Ware ist vom Käufer sofort abzurufen. Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Annahme oder der Abholung der Ware in Verzug, ist die Verkäuferin berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

2. Das Angebot der Verkäuferin schließt die Montage aus.


§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware Eigentum der Verkäuferin (Vorbehaltsware). Bei mehreren
Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung,
auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.

2. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, zum Beispiel Zahlungsverzug, hat die Verkäuferin nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Wird die Vorbehaltsware zurückgenommen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Verkäuferin ist berechtigt, die
Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen. Für die Ausfallforderung haftet der Käufer.

3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbes. Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und unverzüglich die Verkäuferin benachrichtigen, damit Eigentumsrechte durchgesetzt
werden können. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Käufer.

4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu
veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die
aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang
an die Verkäuferin ab. Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Käufer die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist
verpflichtet, sich die gegenüber seinen Kunden das Eigentum an der Vorbehaltsware ebenfalls bis zu deren
völliger Bezahlung vorzubehalten. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin
abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung
erlischt, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein
Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt
wird.

5. Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für die Verkäuferin als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Werden die Liefergegenstände mit anderen der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer der Verkäuferin anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin.

6. Die Verkäuferin ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt der Verkäuferin die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
 

§ 7 Gewährleistung / Haftung
1. Bei Verletzung von Vertragspflichten stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden
Regelungen zu.

2. Dem Käufer stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er innerhalb einer Woche ab Erhalt der Leistung seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Vertrag, Art und Umfang des Mangels sind bei der Anzeige kenntlich zu machen.

3. Voraussetzung der Gewährleistung ist ferner, dass der schadhafte Gegenstand nach Wahl der Verkäuferin bei dem Käufer besichtigt und überprüft werden kann oder an die Verkäuferin zurückgesandt wird.

4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478, 479 (Lieferantenregress) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Verkäuferin und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

5. Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge hat der Käufer während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht der Verkäuferin Wahlrecht zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind für den Käufer weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so ist der Käufer zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ersatzteile gehen in das Eigentum der Verkäuferin über.

6. Wird der Käufer von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffansprüche des Kunden gegenüber der Verkäuferin nach §§ 478, 479 BGB unberührt.

7. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung  fehlgeschlagen ist oder die Nacherfüllung verweigert wird. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt davon unberührt.

8. Ansprüche gegen die Verkäuferin wegen Mängeln stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.

9. Die Verkäuferin haftet für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen  Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Käufer vertraut hat und vertrauen durfte. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 8 Weitergabe von Personenbezogenen Daten zum Zwecke der Rechtsdurchsetzung und Forderungseinzug

1. Die Verkäuferin behält sich vor, die bei der Bestellung mitgeteilten Daten bei Vorliegen eines berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO, insbesondere im Falle des Zahlungsverzugs, zu Zwecken der Rechtsdurchsetzung oder zum Forderungseinzug an einen Rechtsanwalt und/oder an externe Unternehmen (z.B. AKZEPTA GmbH, Krausenstraße 8, D-10117 Berlin) weiterzuleiten.


2. Darüber hinaus bezieht die Verkäuferin im Rahmen der Vertragsabwicklung auch Adressinformationen, Informationen zum bisherigen Zahlungsverhalten des Käufers und Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten von externen Unternehmen, etwa der CRIF Bürgel GmbH, Radlkoferstraße 2, D-81373 München. Die Verarbeitung dieser Daten ist zur Erfüllung des Vertrages und zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich (§ 6 Abs.1 lit. b) DSGVO) sowie zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verkäuferin (§ 6 Abs.1 lit. f).

 

3. Einwilligungserklärung, § 6 Abs.1 lit.a) DSGVO
Der Käufer erklärt hiermit wie folgt: „Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die AirCom Pneumatic GmbH zum Zweck des Vertragsabschlusses Adressinformationen, Informationen zu meinem bisherigen Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten von externen Unternehmen, etwa der CRIF Bürgel GmbH, Radlkoferstraße 2, D-81373 München, bezieht und nutzt."

Der Käufer erklärt weiterhin wie folgt: „Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die AirCom Pneumatic GmbH zum Zweck der Rechtsdurchsetzung und des Forderungseinzuges die bei der Bestellung mitgeteilten Daten an Rechtsanwälte oder externe Unternehmen, etwa der AKZEPTA GmbH, Krausenstraße 8, D-10117 Berlin, weiterleitet.“

 

4. Widerrufsmöglichkeit / Widerspruchsmöglichkeit
Die an die Verkäuferin erteilte Einwilligung kann von dem Käufer jederzeit widerrufen werden. Dies berührt nicht die Rechtmäßigkeit des auf Grundlage dieser Einwilligung erfolgten Bezugs und der Nutzung der Daten bis zum Widerruf der Einwilligung. Der Käufer hat jederzeit die Möglichkeit, der Verarbeitung seiner Daten zu widersprechen. Dies ist der Fall, wenn die Verarbeitung insbesondere nicht zur Erfüllung eines Vertrags mit dem Käufer oder vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist oder keine berechtigten Interessen der Verkäuferin entgegenstehen.


§ 9 Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen der Verkäuferin und für sonstige Vertragsverpflichtungen
beider Parteien ist der Sitz der Verkäuferin AirCom Pneumatic GmbH, Siemensstraße 18, 40885 Ratingen.

2. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, die Geschäftsbedingungen der Verkäuferin sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und der Verkäuferin unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale
Verträge. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

3. Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Düsseldorf, sofern Verkäuferin und Käufer keinen sonstigen gemeinsamen Gerichtsstand begründen. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder eine Lücke enthalten, so berührt
dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

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